Pflichtenübertragung bedeutet, dass der Unternehmer seine Pflichten im Arbeitsschutz auf Führungskräfte oder andere Beauftragte übertragen kann. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen, mit Nennung der konkreten Aufgaben und Pflichten sowie der Abgrenzungen zu anderen Beauftragten. Dadurch erhalten die Beauftragten neben dem Arbeitgeber einen eigenen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Die Pflichtenübertragung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung im Arbeitsschutz. Der Begriff der Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz basiert v. a. auf § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. " Dem Sinne nach identisch ist eine Pflichtenübertragung in § 13 DGUV-V 1 bezogen auf das Regelwerk der Unfallversicherungsträger vorgesehen. Genauere Informationen dazu enthält Abschn.
Diese wird damit zur verantwortlichen Elektrofachkraft entweder für den gesamten Betrieb, Betriebsteile oder eine elektrische Anlage. Für diesen bestimmten Bereich übernimmt die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) dann die Verantwortung und fachliche Leitung. Nach erfolgter Pflichtenübertragung nehmen die beauftragten Mitarbeiter in dem zugewiesenen Kompetenz- und Verantwortungsbereich die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben wahr. Jede Elektrofachkraft ist verantwortlich Lassen Sie sich von der Bezeichnung "verantwortliche" Elektrofachkraft nicht irritieren. Jede Elektrofachkraft trägt Fachverantwortung. Jede Elektrofachkraft trägt Fachverantwortung. (Bildquelle: lisafx/iStock/Thinkstock) Denn selbstredend übernimmt nicht nur die verantwortliche Elektrofachkraft Verantwortung: grundsätzlich trägt jede Elektrofachkraft, d. h. alle Elektrofachkräfte (EFK), Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) und die elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) eine persönliche Fachverantwortung für ihr Tun bzw. Nicht-Tun (Unterlassen).
DGUV Vorschrift 1 (BG BAU): Grundstze der Prvention, 13 Pflichtenbertragung 13 Pflichtenbertragung Der Unternehmer kann zuverlssige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhtungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhndigen.